1. 1. Allgemeines
    Unsere Lieferungen, Angebote und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichenden Bedingungen, insbes. auch Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie sind nur dann gültig, wenn sie besonders vereinbart und durch uns schriftlich bestätigt worden sind und auch dann gelten sie nur für den betreffenden Einzelfall. Alle mündlichen, telefonischen oder telegrafischen Erklärungen sowie alle Erklärungen unserer Vertreter und die von diesen getroffenen Vereinbarungen und Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Für die Übernahme, Ausführung und Abrechnung von Bauaufträgen gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB, Teil A. u. B.-DIN 1961- sowie die Technischen Vorschriften Teil C-DIN 18332- in der jeweils neuesten Auflage. Für das Vertragsverhältnis gelten ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Nach Auftragsannahme bekannt werdende Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers herabsetzen, berechtigt uns nach Wahl Sicherstellung zu verlangen oder zum Rücktritt.

    2. Angebote
    Die Angebote erfolgen aufgrund der uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Kalkulationsgrundlagen (Skizzen, Zeichnungen, Maßangaben). Eine Änderung der Kalkulationsgrundlagen führt auch zu einer Änderung des Angebotes. Wir sind berechtigt, eine Erhöhung der Angebotspreise vorzunehmen, wenn die zugrundeliegenden Kalkulationsunterlagen nachträglich vom Auftraggeber geändert werden oder Kostenänderungen eintreten, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. Löhne, Hilfsstoffe, Materialpreise, USt., Transportkosten. Unsere Angebotspreise sind Nettopreise in EUR ohne USt. Die Ausarbeitung von Angebotsunterlagen wird mit 1% des Auftragsvolumens berechnet. Bei Zustandekommen des Auftrags entfällt dieser Betrag.

    3. Vertragsabschluß
    Verträge kommen nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. An Bestellungen ist der Auftraggeber grundsätzlich einen Monat gebunden. Ausnahmen können schriftlich vereinbart werden. Für den Auftragnehmer ist der Vertrag ebenfalls mit dem Abschluß verbindlich, sofern er nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Ausstellungsdatum unter Abgabe von sachlich gebotenen Gründen, z.B. Irrtum des Auftragnehmers über Modell und Preis, Berechnungsfehler (Kalkulationsirrtum), begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers widerrufen wird.

    4. Preise
    Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk. Zusätzliche Kosten für Verpackungsmaterialien wie Kisten und Paletten sowie für den Versand werden separat in Rechnung gestellt. Die Preisfestsetzung basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vollständig vorliegenden Kalkulationsunterlagen. Sollten diese Unterlagen nach Vertragsabschluss geändert werden, behalten wir uns das Recht vor, den Preis entsprechend anzupassen. Bei wesentlichen Veränderungen der bei Vertragsabschluss gültigen Bedingungen (wie Änderungen bei Rohstoffpreisen, Lohn-, Transportkosten oder Umsatzsteuer) sind wir berechtigt, nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsabschluss die Preise angemessen zu erhöhen. In einem solchen Fall wird dem Vertragspartner bei Dauerschuldverhältnissen ein Kündigungsrecht eingeräumt. Wird der Liefertermin auf Wunsch des Bestellers verschoben, behalten wir uns das Recht vor, etwaige Preiserhöhungen, die nach dem ursprünglich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt entstehen, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Zu den genannten Preisen wird die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Maßgeblich sind stets die Einzelpreise, selbst wenn im Angebot ein Gesamtpreis ausgewiesen ist. Ungeachtet eventueller Anzeigefehler in der Preisdarstellung, schließen wir die Möglichkeit, Produkte zu negativen Preisen zu verkaufen, ausdrücklich aus. Jede Anfrage nach einem Angebot gilt bis zur ausdrücklichen Annahme als unverbindlich und führt nicht zu einer verbindlichen Preisfestlegung.

  2. 5. Versand und Gefahrenübergang
    Die Beförderung einschließlich des Verladens der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers, auch bei Anlieferung mit eigenen Werksfahrzeugen. Das Gleiche gilt bei Teillieferungen, die ausdrücklich zulässig sind. Der Gefahrübergang erfolgt, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet ohne Abladen durch den Anlieferer, Versandweg- und mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Lieferers überlassen. Der Besteller hat angelieferte Gegenstände, auch wenn sie Mängel aufweisen, bei Erhaltung seiner Rechte zunächst entgegenzunehmen.

    6. Abnahmeverzug
    Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

    7. Lieferfristen
    Die vereinbarte Lieferfrist gilt nicht als Fixgeschäft i. S. d. BGB, sofern nicht ausdrücklich entsprechende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Kann die Verkäuferin die Lieferfrist nicht einhalten, so hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen etc. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn der Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Der Lieferant benachrichtigt den Abnehmer in einem solchen Fall unverzüglich. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Abnehmer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Eine Haftung des Lieferanten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

    8. Muster, Materialbeschaffenheit und Maßabweichungen
    Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen des Steines. Handmuster und Abschläge können niemals alle Unterschiede in Farbe, Zeichnung und Gefüge in sich vereinigen. Für die bei Naturstein vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen, Aderungen, Tupfen, Poren, Striemen und andere natürliche Eigenschaften wird keine Haftung übernommen. Auskittungen und Verklammerungen sind bei bunten Sorten unvermeidlich und werden fachgerecht durchgeführt. Der Auftraggeber hat mit den Wechselfällen zu rechnen, die bei Naturstein vorkommen. Originalmusterplatten werden im Gegensatz zu kleinen Handmustern berechnet; allerdings wird der Betrag bei Auftragserteilung zurückerstattet. Geringfügige Maßabweichungen sowie Abweichungen der Stärke Platten von +/- 10% von DIN 18332 VOB Teil C stellen keine Fehler dar. Mitteilungen über Gewichte und Frachtangaben sind unverbindlich.

    9. Verlegepläne
    Verlegepläne werden bei Auftragserteilung auf Wunsch nach eingesandten Grundrißzeichnungen zum Selbstkostenpreis hergestellt. Hat der Besteller etwaige notwendige Korrekturen unterlassen, haften wir für daraus entstehende Schäden nicht. Bestellungen nach Plänen und Skizzen müssen die genaue Stückzahl und Größe der gewünschten Platten enthalten, da wir ohne diese Angaben keine Haftung für die Richtigkeit übernehmen können.

    10. Versetzarbeiten
    Bei Treppenanlagen und besonders bei gewendelten Treppen richten wir uns nach den rohen Betonmaßen. Ergeben sich hieraus ungünstige Laufverhältnisse, haften wir dafür nicht. Notwendige Abstemmarbeiten werden in Regiearbeit ausgeführt und gesondert berechnet. Bei Lieferung einschließlich Verlegen und Versetzen muß vor Beginn der Arbeit die Baustelle in dem Bereich, in welchem die Natursteine verlegt werden, von Schutt und sonstigen Gegenständen gesäubert sein. Ferner muß der Untergrund für das Anbringen der Platten so beschaffen sein, daß die Versetz- oder Verlegearbeiten ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Unterkonstruktionen, die direkt mit dem Erdreich in Verbindung stehen, müssen vor Anbringen der Platten so isoliert werden, daß keinerlei Feuchtigkeit an die verlegten Platten durchdringen kann.

    11. Gewährleistung
    Gewährleistungsansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Übergabe. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn der Käufer diese nicht binnen 1 Woche nach der Übergabe schriftlich rügt, wegen nicht offensichtlicher Mängel, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten schriftlich gerügt werden. Für Kaufleute gelten die Bestimmungen des HGB. Das Recht zur Beanstandung erlischt bei Weiterverarbeitung oder Einbau. Insbesondere wird bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäßer, ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder sonstigen Verarbeitungen, die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Die Verkäuferin kann statt nachzubessern eine Ersatzsache liefern. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages(Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) nur verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder die Verkäuferin die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, leistet die Verkäuferin keinen Ersatz für Folgeschäden, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhaltendes Verkäufers zurückzuführen sind.

    12. Frostbeständigkeit und Ausblühungen
    Jura-Marmor ist aufgrund seiner hydroskopischen Eigenschaft nicht absolut wetterbeständig. Bei Platten, die im Freien gelagert werden, kann deshalb eine Garantie für Frostsicherheit nicht übernommen werden. Auch Rohblöcke in Jura- Marmor und frisch gebrochene Blöcke in Muschelkalk sind frostempfindlich. Für Frostschäden, die auf dem Transport oder auf dem Lagerplatz des Bestellers auftreten, kann keine Haftung übernommen werden. Muschelkalkplatten sind frostbeständig und für Verlegearbeiten im Freien geeignet. Bei unsachgemäßen Verlegen von Marmorplatten können Verfärbungen auftreten (Ausblühungen), die durch äußere Einflüsse auf das Material hervorgerufen werden. Ausblühungen haben ihre Ursache in Chemikalien, die durch Feuchtigkeit entweder aus der Mörtelmasse oder aus dem Untergrund, d.h. aus dem Mauerwerk, feuchten Innenräumen oder ggfs. auch aus der Atmosphäre an die Oberfläche des Marmors transportiert werden. Beim Verlegen von Marmor darf auf keinen Fall Zement Verwendung finden, sondern nur Traßmörtel. Ausblühungen sind niemals im Stein selbst oder in der Steinqualität begründet und sind daher kein Mangel.

    13. Zahlungsbedingungen
    Der Kaufpreis ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum und zu den Zahlungsbedingungen fällig und in bundesdeutscher Währung zu entrichten, soweit nichts anderes vereinbart. Bei Lieferungen über 5.000,-- EUR gilt folgendes: 1/2 des Preises ist bei Bestellung für die Bereitstellung des erforderlichen Rohmaterials, 1/2 des Preises bei Anlieferung nach Rechnungsstellung zu leisten. Zahlungen für die Ausführungen von Bauleistungen hat der Auftraggeber gem. VOB Teil B zu leisten. Der Kaufpreis wird spätestens bei der Lieferung in bar fällig, wenn der Verkäuferin die Unsicherheit der Vermögenslage des Käufers, insbes. durch Proteste, ungedeckte Scheckzahlungen und ähnliches bekannt wird. Zahlungen für die Ausführungen von Bauleistungen hat der Auftraggeber gem. VOB Teil B zu leisten. In diesem Fall sind, soweit nichts anderes vereinbart, 1/3 der Auftragssumme vorauszuzahlen, weitere Zahlungen entsprechend dem Baufortschritt aufgrund der eingereichten Zwischenrechnungen i.H. v. 90% und die Restzahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Endabrechnung zu leisten.Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt unter Vorbehalt der Einlösung und erfüllungshalber. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln und Schecks besteht nicht. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Eine Aufrechnung ist unzulässig, es sei denn die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Abtretung etwaiger Forderungen gegen uns sind ausge-schlossen. Als Mahngebühren werden folgende Sätze vereinbart: Für die 1. Mahnung EUR 2,50, für eine 2. EUR 5,-, die 3. EUR 10,- und die 4. EUR 15,-.

    14. Zahlungsverzug
    Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 4% über dem Diskontsatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

    15. Eigentumsvorbehalt
    Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller sonstigen Verbindlichkeiten uns gegenüber bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache zu und zwar im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Werte der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt die in unserem Eigentum stehende Ware zu verkaufen. Die aus dem Warenverkauf gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber an die Verkäuferin ab mit allen Nebenrechten gem. §§ 401, 402 BGB. Eingriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, insbes. Pfändungen, sind der Verkäuferin unverzüglich unter Beifügung von Belegen schriftlich mitzuteilen. Der Dritte bzw. Der Vollstreckungsbeamte ist auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen. Sollten für uns durch den Zugriff Schäden eintreten, so hat uns der Käufer diese sowie alle Kosten, die durch unsere Interventionen entstehen können, zu ersetzen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer nach vorheriger Mahnung den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und auf dessen Kosten abtransportieren lassen. Inder Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer bleibt zur Erfüllung verpflichtet.

    16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist für beide Teile der Sitz des Auftragnehmers. Ist der Käufer Vollkaufmann, jur. Person des öffentl.- rechtl. Sondervermögen, ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

    17. Urheberrecht
    Unseren Schriftsätzen beigefügte Zeichnungen, Muster und Werbedrucke sowie Kalkulationsgrundlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen weder vom Auftraggeber nachgebildet noch unberechtigten Dritten zugänglich gemacht werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Urheberrecht.

    18. Vertragsänderungen
    Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen, Neben- abreden, Änderungen von Zeichnungen, Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages.

    19. Teilunwirksamkeit
    Sofern einzelne Bestimmungen oder Teile einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig sind, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.